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Frühjahrs-Check für gute Solarernte

18.02.2015

Schmutz und Schäden können Ertrag einer Photovoltaik-Anlage beträchtlich schmälern / Verband rät: Solarstromanlagen regelmäßig überprüfen / Sechs Tipps für den Frühjahrs-Check
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Unsere AGB | EcoSolar GmbH Hamburg

1. Allgemeines

1.1 Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Nachstehende Bestimmungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern. Soll eine Bestimmung nur für eine der beiden Gruppen gelten, so ist diese Gruppe explizit bezeichnet.

1.3 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

1.4 Für den Leistungsumfang ist ein vom Kunden gegengezeichnetes Angebot nebst. Anlagen sowie die schriftliche Auftragsbestätigung der EcoSolar GmbH maßgebend. Die Anlagen sind gegenüber dem Angebot nachrangig.

1.5 Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich erfolgt.

2. Angebot / Leistungsumfang

2.1 Die Angebote der EcoSolar GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die EcoSolar GmbH diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten der EcoSolar GmbH gehören, bleiben im Eigentum der EcoSolar GmbH und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von ihr ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot der EcoSolar GmbH AG und der Leistungsbeschreibung. Aus anderweitigen Leistungsbeschreibungen oder mündlichen Zusagen können keine Rechte hergeleitet werden.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die im Vertrag, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Bruttopreise für den beschriebenen Leistungsumfang.

3.2 Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für die Ersatzziegel, die durch Herausbrechen bei der Montage beschädigt werden. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und auf Nachweis.

3.3 Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.4 Leistungen, die über den mit dem Angebot vereinbarten Umfang hinausgehen, werden mit dem Kunden gesondert vereinbart und abgerechnet.

4. Eigentumsverhältnisse

Der Kunde sichert zu, dass er Eigentümer des Gebäudes ist, an dem die Anlage installiert werden soll bzw. vom Eigentümer entsprechend bevollmächtigt worden ist.

5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der EcoSolar GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.

6. Abtretung von Ansprüchen zur Sicherung

6.1 Der Kunde tritt an die EcoSolar GmbH alle entstandenen und entstehenden Ansprüche ab, die ihm gegen Dritte als Gegenleistung für die Einspeisung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zustehen. Dies betrifft nur Ansprüche für die Einspeisung von Strom, der unter Einsatz der Solaranlage erzeugt wird, die Gegenstand dieses Vertrages ist. Umfasst sind insbesondere Ansprüche gegen Netzbetreiber im Sinne von § 3 Abs. 7 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

6.2 Die Abtretung erfolgt zur Sicherung der Forderungen der EcoSolar GmbH gegen den Kunden aus diesem Vertrag in Höhe der Angebotssumme. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Zahlung der Angebotssumme.

6.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die EcoSolar GmbH berechtigt, die Abtretung gegenüber dem jeweiligen Schuldner anzuzeigen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Anlage bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises (Angebotssumme) zuzüglich aller Nebenkosten Eigentum der EcoSolar GmbH. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die EcoSolar GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, der EcoSolar GmbH einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Die EcoSolar GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7.5 Ein Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der EcoSolar GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die EcoSolar GmbH nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die EcoSolar GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.6 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von der EcoSolar GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die der EcoSolar GmbH nicht gehören, so erwirbt die EcoSolar GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der EcoSolar GmbH gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

8. Altgeräte, Dachmaterial

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Entsorgung von Altgeräten (z.B. Warmwasserspeicher bei Solarthermie- Anlagen) und demontiertem Dachmaterial verantwortlich. Entsorgungskosten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht im Preis enthalten.

8.2 Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für die Beschaffung von Ersatzziegeln, die bei vermörtelten oder in Pappdocken verlegten Dachsteinen, durch das Herausbrechen bei der Montage beschädigt werden. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und Nachweis.

9. Rücktrittsrechte / Installation durch Dritte

9.1 Die EcoSolar GmbH behält sich das Recht vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Installation technisch unmöglich bzw. nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

9.2 Die Leistungserbringung sowie Liefertermine und -fristen (soweit verbindlich) stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung der EcoSolar GmbH, wenn und soweit die EcoSolar GmbH keinen Einfluss auf die Zurverfügungstellung bestimmter Leistungen hat. Ist die EcoSolar GmbH trotz Vorhandenseins eines kongruenten Deckungsgeschäftes wegen verspäteter oder ausfallender Selbstbelieferung nicht in der Lage, die vertragsgemäße Leistung zu erbringen, ohne dass sie hierfür ein eigenes Verschulden trifft, gerät die EcoSolar GmbH nicht in Verzug und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die EcoSolar GmbH wird bei fehlender Selbstbelieferung gleichwohl alle Anstrengungen unternehmen, um auf eine rechtzeitige Lieferung hinzuwirken.

9.3 EcoSolar GmbH behält sich das Recht vor, die Installation durch Dritte durchführen zu lassen. Dies gilt auch für im Rahmen der Gewährleistung anfallende Tätigkeiten.

10. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Lieferung der Anlage auf den Kunde über.

11. Gewährleistung

11.1 Ist der Kunde Unternehmer, leistet die EcoSolar GmbH für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll.

11.2 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist ein zweiter Versuch in einer angemessenen Frist zuzulassen.

11.3 Unternehmer müssen Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Gefahrübergang schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Verbraucher müssen Mängel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, schriftlich anzeigen und so detailliert wie möglich beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Verbrauchers dar.

11.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Anlage.

11.5 Herstellergarantien und zwingende Vorschriften nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit gewünscht, tritt die EcoSolar GmbH ihre Ansprüche aus den ihr gegenüber abgegebenen Herstellergarantien an den Kunden ab.

12. Haftung

12.1 Die Haftung der EcoSolar GmbH auf Schadensersatz (auch wegen mangelhafter Leistung) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen und/oder beschränkt:

12.2 Soweit die Haftung der EcoSolar GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt diesfür alle Ansprüche gleich welchen Rechtsgrunds, einschließlich Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten sowie Ansprüche aus der deliktischen Haftung, einschließlich der Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB).

12.3 Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche gegen die EcoSolar GmbH – auch auf Grund mangelhafter Leistung – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen der Höhe nach begrenzt:

12.4 für jeden Schadensfall oder eine Mehrzahl zusammenhängender Schadensfälle auf maximal 50 % der Angebotssumme sowie insgesamt

12.5 für alle Schadensfälle während eines Auftrags zusammen auf maximal die Angebotssumme.

12.6 Ansprüche des Kunden wegen Folge-, Mangelfolge- oder reiner Vermögensschäden (insbesondere entgangener Gewinn, frustrierte Aufwendungen und erwartete Einsparungen) sind ausgeschlossen.

12.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen für Schadensersatzansprüche gelten nicht:• für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder auf Grund zu vertretender Unmöglichkeit für die EcoSolar GmbH bzw. jedermann bei Vertragsabschluss; und für Schäden, die vorsätzlich oder durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklich übernommenen und als solche bezeichneten Herstellungs- oder Beschaffenheitsgarantie verursacht werden; oder die durch, grobe Fahrlässigkeit des Vorstand der EcoSolar GmbH oder grobe Fahrlässigkeit von deren leitenden Angestellten, durch grob fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch sonstige Erfüllungsgehilfen der EcoSolar GmbH, durch fahr-lässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten durch die Organe der EcoSolar GmbH oder deren leitende Angestellte verursacht werden (in allen vorgenannten Fällen dieses Unterabsatzes ist die Ersatzpflicht aber auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt); oder die das Leben, den Körper oder die Gesundheit betreffen.

12.8 Die Haftung für im Rahmen der Montage beschädigte Pappdocken wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die EcoSolar GmbH die anerkannten Regeln der Technik grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.

13. Höhere Gewalt

Von EcoSolar GmbH nicht zu vertretende Streiks und Aussperrungen (auch bei Lieferanten), Fälle höherer Gewalt sowie eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung aus anderen Gründen, befreien die EcoSolar GmbH für die Dauer des Vorliegens von der Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Pflichten und der Einhaltung vereinbarter Termine. Wird die von der EcoSolar GmbH zu erbringende Leistung durch die in dieser Ziffer beschriebenen Ereignisse für einen Zeitraum von mehr als zwei Monate unmöglich, steht beiden Parteien ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu, das ohne Einhaltung einer weiteren Frist ausgeübt werden kann.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Geschäftssitz der EcoSolar GmbH. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.3 Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll vielmehr eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung treten, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck und Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

Unsere aktuelle AGB können Sie als PDF-Dokument downloaden.